Neukirchen bei Sulzbach-Rosenberg (amtlich: Neukirchen b.Sulzbach-Rosenberg) ist eine Gemeinde im Oberpfälzer Landkreis Amberg-Sulzbach und der Sitz der gleichnamigen Verwaltungsgemeinschaft
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberpfalz
Landkreis
Amberg-Sulzbach
Einwohner
2451 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
92259
Vorwahl
09663
Adresse der Gemeinde
Website
Adressen:
1. Stadtverwaltung Neukirchen b. Sulzbach-Rosenberg
Hauptstraße 1
922 Neukirchen b. Sulzbach-Rosenberg
2. Landratsamt Amberg-Sulzbach
Bahnhofstraße 1
92224 Amberg
3. Bürgeramt Neukirchen b. Sulzbach-Rosenberg
Hauptstraße 1
922 Neukirchen b. Sulzbach-Rosenberg
Gemeinde Neukirchen bei Sulzbach-Rosenberg – Öffnungszeiten
- Montag: 07:30 - 16:15
- Dienstag: 07:30 - 16:15
- Mittwoch: 07:30 - 16:15
- Donnerstag: 07:30 - 16:15
- Freitag: 07:30 - 13:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.